Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2023:
Für alle Steuerpflichtigen
- Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: 200 EUR auf Antrag
- Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht mehr gefördert
- Jahressteuergesetz 2022 verkündet
- Vereine zur Förderung der Freizeitgestaltung: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen
Für Vermieter
Für Unternehmer
- Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu
- Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung
- Neue Verwaltungsanweisung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
- Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023
Für GmbH-Gesellschafter
Für Arbeitgeber
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: 200 EUR auf Antrag
| Studierende und Fachschüler erhalten für die gestiegenen Energiekosten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Dies wurde im Studierenden-Energiepreispauschalengesetz geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick: |
Nach den Ausführungen der Bundesregierung können von der Energiepreispauschale knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.
Für die Auszahlung der Pauschale ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:
- Studierende,
- Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
- Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
- Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.
MERKE | Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt. |
Weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten (zum Beispiel die Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. den Fachschülern beantragt werden.
Beachten Sie | Die Auszahlung der Pauschale soll über eine digitale Antragsplattform beantragt werden können, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird. Nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes muss die Energiepreispauschale bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.
Quelle | Studierenden-Energiepreispauschalen-gesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ vom 16.12.2022
Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht mehr gefördert
| Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert. |
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.
Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.
Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414
Jahressteuergesetz 2022 verkündet
| Das Jahressteuergesetz 2022 wurde nach der Zustimmung des Bundesrats am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2022, S. 2294) verkündet. Dadurch sind viele steuerliche Änderungen in Kraft getreten. |
Vereine zur Förderung der Freizeitgestaltung: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. |
Beachten Sie | Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz schließt aber u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt für Sportvereine. Spenden an solche Vereine sind aber abziehbar.
Sachverhalt |
Das Finanzamt untersagte einem gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Demgegenüber hielt das Finanzgericht Köln die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere. |
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall ist es irrelevant, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert.
Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. X R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232942; BFH, PM vom 22.12.2022
Für Vermieter
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine Mietimmobilie nach der ImmoWertV möglich
| Wurde für die Anschaffung einer Mietimmobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt, muss dieser aufgeteilt werden. Denn die Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig, die Kosten für den Gebäudeanteil allerdings schon. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Aufteilung grundsätzlich die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.7.2021, BGBl I 2021, S. 2805) herangezogen werden kann. |
Die ImmoWertV enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken. Dabei stehen die nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu wählenden Wertermittlungsverfahren (Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren) einander gleichwertig gegenüber.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232813
Für Unternehmer
Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu
| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zählen Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a S. 1 Einkommensteuergesetz, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird. |
Hintergrund: Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR sind uneingeschränkt abziehbar.
Beachten Sie | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2022, Az. X R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232686
Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung
| Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024 hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht. |
Die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Regelmäßig werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, aktuell für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024).
Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) aufgeführt:
Klassifizierung für Handelsbetriebe |
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Größenklasse |
Umsatz (in EUR) über |
Gewinn (in EUR) über |
Großbetrieb |
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1.1.2019 1.1.2024 |
8.600.000 14.000.000 |
335.000 800.000 |
Mittelbetrieb |
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1.1.2019 1.1.2024 |
1.100.000 8.600.000 |
68.000 335.000 |
Kleinbetrieb |
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1.1.2019 1.1.2024 |
210.000 1.100.000 |
44.000 68.000 |
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az. IV A 8 – S 1450/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233070
Neue Verwaltungsanweisung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken
| Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert und die Rechtsprechung umgesetzt. |
Hintergrund und Grundsätzliches
Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück des Unternehmensvermögens sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss er die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen. Hierbei erfolgt zunächst folgende Differenzierung:
- Bei Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung sind die Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst (soweit möglich) direkt den zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. diesen ausschließenden Ausgangsumsätzen zuzuordnen. Verbleibende Vorsteuerbeträge sind sachgerecht aufzuteilen.
- Dagegen sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge einheitlich in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (keine vorherige direkte Zuordnung).
Aufteilungsmaßstäbe
Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. In Betracht kommen insbesondere ein (objektbezogener) Flächenschlüssel, ein objektbezogener Umsatzschlüssel oder ein Schlüssel nach dem umbauten Raum. Auch weitere Aufteilungsschlüssel können im Einzelfall sachgerecht sein.
Beachten Sie | Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer. Das Finanzamt kann jedoch überprüfen, ob sie sachgerecht ist.
Grundsätzlich erfolgt die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel). Denn nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist dies regelmäßig die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode im Vergleich zum Gesamtumsatzschlüssel.
MERKE | Die Finanzverwaltung weist in den Rz. 15 ff. des Schreibens darauf hin, wie die Flächenberechnung zu erfolgen hat. Interessant ist hier insbesondere, dass eine Flächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung auch für die Vorsteueraufteilung angewandt werden kann, wenn die Methode bereits für andere (z. B. mietvertragliche) Zwecke angewandt wird, die Flächenberechnung für das gesamte Gebäude einheitlich erfolgt und das Ergebnis sachgerecht ist. |
Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich (hierzu macht das Bundesfinanzministerium in den Rz. 21 und 22 detaillierte Ausführungen) voneinander ab, führt eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel nicht zu einem sachgerechten Ergebnis und der objektbezogene Umsatzschlüssel kann die wirtschaftlich präzisere Aufteilung gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel ermöglichen. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel zur Anwendung.
Bei erheblichen Abweichungen in der Geschosshöhe kommt eine Aufteilung nach dem umbauten Raum in Betracht, wenn dies eine präzisere Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung vorliegen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2022, Az. III C 2 – S 7306/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232631
Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023
| Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief. |
Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.
Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:
- den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
- die Transaktionsnummer und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.
Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
MERKE | Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden. |
Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336
Für GmbH-Gesellschafter
Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses
| Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. |
Beachten Sie | Wird nach einem solchen Beschluss an einen Gesellschafter kein Gewinn verteilt, erzielt dieser keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Sachverhalt |
Der Steuerpflichtige A war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 50 % war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der A war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen. Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A (als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) der Besteuerung jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden. |
Die Ausschüttungsbeschlüsse unterliegen als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung lehnte der Bundesfinanzhof ab.
Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232830; BFH, PM vom 15.12.2022; BMF-Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 – S 2750 a/11/10001
Für Arbeitgeber
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2023 verlängert
| Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung nun per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert. |
Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt:
- Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn mindestens 10 % (regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.
Beachten Sie | Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30.6.2023.
Quelle | Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 19.12.2022, BAnz AT 21.12.2022 V3; Die Bundesregierung: „Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert“ vom 14.12.2022
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat März 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 3/2023 = 29.3.2023 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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